Steuern

Linksammlung zu Steuern

Steuern bei inländischen Banken/Brokern

Steuern bei ausländischen Banken/Brokern

Regeln der Kapitalertragsteuer

  • Siehe Wikipedia: Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Wikipedia:Kapitalertragsteuer und Wikipedia:Abgeltungsteuer.
  • Abgeltungssteuer ist 25 %. Darauf muss nochmal 5.5 % Solidaritätszuschlag (SolZ) und für evangelische 8 % (insgesamt 27,8186 %) bzw. für katholische 9 % (insgesamt 27,9951 %) Kirchensteuer bezahlt werden.
  • Eine Günstigerprüfung kann bei der Steuerabgabe gestellt werden, wenn der persönliche Steuersatz unter der Kapitalertragsteuer liegt.
  • Mit dem Sparerpauschbetrag (Freibetrag) kassieren Singles Kapitalerträge bis 801 Euro und gemeinsam Veranlagte bis zu 1.602 Euro steuerfrei.
  • Transaktionskosten werden direkt beim Kauf/Verkauf eingerechnet (und sind voll abzugsfähig).
  • Sonstige Bank- und Depotverwaltungsgebühren sind bereits mit der Werbungskostenpauschale abgegolten. Auch alle Weiterbildungen, Seminare, Bücher, Computer- und Internetausgaben.
  • Alle Kauf- und Verkaufspreise müssen in Euro umgerechnet werden.
  • Beim Berechnen der Gewinne und Verluste wird die FIFO-Methode angewendet.
  • Aktien
    • Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. (Eigener Verlustverrechnungstopf.)
    • Bei Aktien-Leerverkäufen (über eine Jahresgrenze hinaus) wird 30 % vom Preis mit der KapESt als Ersatzbemessungsgrundlage besteuert (§ 43a Absatz 2 Satz 7 EStG) und erst mit der Eindeckung ausgeglichen.
    • Altbestände vor 2009.
  • Dividenden und Quellensteuer
  • Investmentsteuergesetz
  • Zinsen
  • Optionen
    • Jede Option wird einzeln abgerechnet, es gibt keine gemeinsame Berechnung für komplexe Optionsstrategien.
    • Bei Stillhaltergeschäften wird die eingenommene Prämie sofort besteuert. (Short Call und Short Put.) (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG)
      • Wird bei Stillhaltergeschäften am Ende ein Barausgleich (“cash settlement”) gezahlt (meistens bei Indexoptionen), so ist dieser Barausgleich ein Termingeschäft.
    • Bei Long-Optionen wird wie bei Aktien beim Verkauf der Gewinn/Verlust berechnet. (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG.) Diese gelten als Termingeschäfte und fallen unter die Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 Euro pro Jahr.
    • Wird eine Long-Option angedient, wird der Kaufpreis der Option zum Anschaffungspreis vom Underlying hinzugerechnet.
  • Optionsscheine, CFDs, Crypto, physisches Gold/Silber
  • Alle Verluste mit Termingeschäften dürfen pro Jahr nur bis zu 20.000 Euro angerechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG), der Rest wird vorgetragen. (Verlustverrechnungsbeschränkung von Termingeschäften. Termingeschäfte sind u.a. Futures, Long-Optionen, CFDs.)
    • Verluste bei Termingeschäften bilden einen eigenen Verlustverrechnungstopf, nur Gewinne aus Stillhaltergeschäften dürfen damit verrechnet werden.
  • Wertlose Wirtschaftsgüter dürfen nur iHv 20.000 Euro mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
  • Sonstige Verluste aus Kapitalerträgen dürfen mit allen weiteren Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnet werden oder Vortrag in die Folgejahre.

aktuelle Rechtsprechung, BMF und Zusatzinfos

Aktienverluste voll anrechnen

Doppelbsteuerung der Renten

Termingeschäftsverluste ab 2021

Steuern bei Fremdwährungskonten

Links:

Zusammenfassung Steuern im Privatvermögen bei Fremdwährungskonten:

  • Private Veräußerungsgeschäfte werden in § 23 EStG behandelt. (EStG = Einkommensteuergesetz)
  • Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG handeln. Diese werden in der privaten Einkommensteuererklärung in der Anlage SO in Zeile 49 angegeben.
  • Da die Gewinne aus § 23 EStG nicht dem Steuerabzug unterliegen, ermitteln die inländischen Banken diese Gewinne in der Regel nicht. Die Einkünfte müssen daher eigenständig ermittelt werden und - sofern die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG von 600 € überschritten ist - in der Einkommensteuererklärung (Anlage SO) erklärt werden. BMF, Schreiben v. 18.1.2016 - IV C 1 - S 2252/08/1004:017, BStBl 2016 I S. 85 NWB WAAF-66193, Rz 131.
  • Unterliegen nicht der Abgeltungssteuer sondern dem persönlichen Steuersatz.
  • Fremdwährungen fallen nicht unter die Abgeltungssteuer/KapESt und werden daher von den Banken auch nicht in Ihrem Steuer-Reporting erfasst. Der Steuerpflichtige muss dies eigenverantwortlich übernehmen.
  • Währungen gelten als Spekulationsgeschäfte, steuerbar beim Verkauf (betrachte das fremde Geld einfach als Wertpapiere)
    • Ein Konto in einer nicht-Euro-Währung gilt als eigenes Asset und muss besteuert werden.
  • Für die Veräußerungsgewinnberechnung gilt die FiFo-Methode.
  • die Spekulationsfrist beträgt ein Jahr (bei verzinster Anlage 10 Jahre), danach ist es immer steuerfrei
  • Freigrenze 600 Euro (für alle Spekulationsgewinne zusammen), darunter immer steuerfrei
  • Verluste werden in einem extra Verlustverrechnungstopf vom Finanzamt vorgetragen und können (auf Antrag) nur mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden.
  • Dividendenauszahlungen/Optionsprämien/Zinsen in Fremdwährung sind keine “Anschaffung” von Währungsguthaben im Sinne von § 23 EStG (da gilt eine enge Auslegung des Anschaffungsbegriffs), sondern ein Zufluss (Der Zufluss an sich fällt ja unter § 20 EStG als Kapitalertrag). Die spätere Veräußerung von Währungsguthaben aus Dividendenzuflüssen ist somit nie nach § 23 EStG steuerbar, weil es kein Anschaffungsgeschäft dazu gibt. Anschaffung = Erwerb von etwas Bestehendem von einem Dritten gegen Hingabe des Kaufpreises.
  • Abflüsse, die keine Veräußerung darstellen. Ich zähle dazu u.a. Kontogebühren, fremde Steuern, Zinsen etc. im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung

Steuern für Accounts bei Interactive Brokers

Von einem Jahresreport lässt sich weitgehend (etwas pauschalisiert) die Steuer erledigen. Bei IB kann man sich aktuell die Daten der letzten 5 Jahre ausgeben lassen.

Bei den Zahlen ist der Report etwas ungenau bei der Berechnung der Gewinne nach FIFO. Anstatt sowohl den Kauf wie den Verkauspreis in Euro umzurechnen wird hier der Gewinn in USD berechnet und dann nur dieser USD-Gewinn einmal am Schluss in Euro umgerechnet.

Bei Stillhaltergeschäften wird beim Report von IB erst beim Schliessen der Position der Gewinn ermittelt. Bis dahin gilt die Position als offen und nicht realisiert. Nach offiziellen Regeln muss direkt beim Öffnen die Prämie versteuert werden und dann die Glattstellungsprämie als Verlust gebucht werden. Dies macht vor allem bei Trades über die Jahresgrenze einen Unterschied, da diese dann erst im Folgejahr bei den realisierten Gewinnen auftauchen.

Es gibt Berichte, dass bei Andienung von Short Optionen die Prämien mit in die Aktienpreise eingerechnet werden. (Hab ich nicht verifiziert, sollte ja eigentlich nur für Long-Optionen gemacht werden.)
Damit werden Einnahmen zwischen verschiedenen Einnahmetöpfe verschoben.

Die Berechnung von Fremdwährungsgewinnen entspricht nicht den Steuer-Regeln. Viele lassen diese Angaben wohl in der Steuererklärung komplett weg. (Eine Freigrenze gibt es dazu auch.)

Wenn man sich im IB Account einloggt, kann man unter “Berichte” und dann “Kontoauszüge” so einen Jahresreport neu definieren. (Bei englischer Sprache ist das unter “Reports” und dann “Statements” zu finden.) Folgende Einstellungen sollten ganz gut geeignet sein:

Jahres-Steuer-Report

Für die eigenen Unterlagen kann man ja noch einen kompletten Report mit allen Daten erstellen.

Software zum Einlesen der Interactive Broker Reports

Hier eine Sammlung an freier Software, die mit dem Einlesen der Reports von Interactive Brokers zu tun hat. Vielleicht bekommt man damit für eine Steuererklärung weiter.


Quelle: https://github.com/laroche/private-geldanlage/blob/master/steuern.md