Steuern einer GmbH

Steuern einer GmbH

Bei einer GmbH gibt es somit drei Ebenen, auf denen Steuern gezahlt werden:

  • die GmbH selbst zahlt auf ihre Gewinne Körperschaftsteuer,
  • die Gesellschafter auf Gewinnausschüttungen in das Privatvermögen Abgeltungsteuer und
  • der Geschäftsführer Lohnsteuer.

Ertragsteuern einer Kapitalgesellschaft

Der Gewinn der GmbH wird der Körperschaftsteuer (KSt) (§ 23 Abs. 1 KStG) zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) und der Gewerbesteuer (GewSt) unterzogen.

Die Körperschaftssteuer beträgt aktuell 15 % des steuerpflichtigen Gewinns. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die 15 %) beträgt die KSt somit 15,825 %.

Ab 400 € pro Jahr Körperschaftsteuer werden jährliche Vorauszahlungen festgesetzt (§ 31 KStG bzw. § 37 Satz 5 EStG).

Eine gewerblich tätige GmbH ist zusätzlich verpflichtet Gewerbesteuern zu bezahlen. Die Gewerbesteuer beträgt 3,5 % x Hebesatz der Gemeinde vom Gewerbeertrag berechnet (Bsp. 3,5 % x 400 % Hebesatz = 14 % vom Gewerbeertrag).

Gewerbesteuer

Genaue Berechnung siehe Gewerbesteuer#Bemessungsgrundlage

Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag von 24.500 € und juristische Personen des privaten Rechts i.H.v. 5.000 €.

Steuermessbetrag ermitteln: (Gewerbeertrag - Freibetrag) * Steuermesszahl(3,5 %) = Steuermessbetrag

Steuermessbetrag * Hebesatz der Gemeinde (z.B. 400 %) = Festzusetzende Gewerbesteuer

Festzusetzende Gewerbesteuer - Vorauszahlungen = Gewerbesteuerzahllast

(§ 8 GewStG) Zinsen und Schuldentgelte werden dem Gewinn hinzugerechnet.
Freibetrag 100.000 €. 20 % der Miet- und Leasinggebühren für bewegliche Anlagegüter. 50 % der Miet- und Leasinggebühren für unbewegliche Anlagegüter.

(§ 9 GewStG) Bereits versteuertes Einkommen nicht doppelt besteuern.
1.2 % des Einheitswertes der Grundstücke des Unternehmens. Dividenden einer Kapitalgesellschaft (mindestens 15 % Anteile).


Quellen: